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GARANTIEBEDINGUNGEN
Registrierte Schweiß- und Schneidanlagen von voestalpine Böhler Welding Selco S.r.l.

1) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1) Die Planung und Herstellung aller Schweiß- und Schneidanlagen von voestalpine Böhler Welding Selco S.r.l. sieht den Einsatz in professionellen und industriellen Anwendungen vor. Dies gewährleistet maximale Zuverlässigkeit und Qualität unter den speziellen Betriebsbedingungen laut Betriebsanleitung.

1.2) Die Garantiebedingungen (im Folgenden„Garantie“) treten erst nach der Registrierung des Garantienehmers für die bei voestalpine Böhler Welding Selco S.r.l. (im Folgenden „vaBWSelco“ oder „Hersteller“) erworbenen Produkte gemäß nachstehendem Abs. 2.2 in Kraft, nachdem die Parteien dieses Dokument akzeptiert haben, unbeschadet anders lautender Vereinbarungen im entsprechenden Kaufvertrag oder in aktualisierten Garantiebedingungen.

1.3) Die vorliegende Garantie gilt zusätzlich zu anderen vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Rechten und Rechtsmitteln. Die zwingenden Rechte des Garantienehmers unterliegen daher keinen Einschränkungen.
Diese Garantie ist keine Gewährleistung des Herstellers, dass das Produkt für die über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum herausgehende Frist keine Defekte oder Qualitätsmängel aufweist. Er übernimmt vielmehr die in den folgenden Artikeln ausdrücklich genannten Pflichten, die Produkte im Rahmen der darin beschriebenen Grenzen zu reparieren, zu vergüten oder zu ersetzen.

2) GELTUNGSBEREICH

2.1) Unter die Garantie fallende Produkte: Diese Garantie gilt nur für die in Abs. 2.2 angeführten Produkte, die direkt bei vaBWSelco oder bei einem von vaBWSelco autorisierten Händler oder bei einem Installationsexperten neu gekauft und gemäß der Betriebs- und Installationsanleitung in Betrieb genommen wurden.
Von vaBWSelco als Vorführ- oder Vorseriengeräte zu Testzwecken an Kunden gelieferte Komponenten oder Produkte sind ausdrücklich vom Geltungsbereich dieser Garantie ausgeschlossen.

2.2) Die Garantie ist auf die folgenden Produktgruppen beschränkt und bezieht sich ausschließlich auf das registrierte Gerät, das zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme mit der Seriennummer bei vaBWSelco angemeldet wurde

Produktkategorien

  • Schweißgeräte
  • Kühlmodule
  • Fahrwagen GT
  • Drahtvorschubsysteme
  • Plasmaschneidgeräte
  • Fernsteuerungen
  • Schlauchpakete
  • Böhler Welding Schweißbrenner

2.3) Gerantiegeber: voestalpine Böhler Welding Selco S.r.l.,
via Palladio 19, 35019 Onara di Tombolo, Italien.

2.4) Garantienehmer: Jede natürliche oder juristische Person, die ein unter die Garantie fallendes Produkt gemäß vorliegendem Abs. 2 erworben hat und das neu erworbene Produkt bestimmungsgemäß verwendet (Erstnutzer).

2.5) Händler, Wiederverkäufer oder andere Personen, die das Produkt nicht für eigene Zwecke (insbesondere im Rahmen ihres eigenen Produktionsprozesses) verwenden, gelten nicht als Garantienehmer. Die Übertragung der Garantie vom Erstnutzer des Produkts auf eine andere Person oder Einrichtung ist nicht zulässig. Daher schließt der Hersteller keinen neuen Garantievertrag mit einer auf den Erstnutzer des Produkts folgenden Person oder Einrichtung ab, die in jedem Fall keine Rechte gegenüber dem Hersteller geltend machen können.

2.6) Der Garantienehmer hat die Möglichkeit, die Registrierung innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen (ab Datum der Rechnungsstellung des Produkts durch den Hersteller oder autorisierten Händler) auf der offiziellen Website des Herstellers www.voestalpine.com/welding vorzunehmen. Die Garantie wird genauso wie das Inkrafttreten ihrer Laufzeit erst nach erfolgter Registrierung des Produkts durch den Garantienehmer wirksam.

2.7) Territorialer Geltungsbereich: Die vorliegende Garantie gilt nur für die in Abs. 2 aufgeführten Produkte, die erstmals in Italien oder in dem Land, in dem der autorisierte Händler seinen eingetragenen Sitz hat, in Betrieb genommen wurden.

3) GÜLTIGKEIT DER GARANTIE

3.1) Wird das unter die Garantie fallende Produkt ersetzt oder repariert, so entspricht die Gültigkeit der Garantie für das ersetzte bzw. reparierte Produkt/Bauteil der Restlaufzeit der ursprünglichen Garantie und es wird kein neues Garantiezertifkat ausgestellt. Die Garantie verfällt gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Zeitperioden.
Die Gültigkeit der Garantie beginnt mit dem Datum der Registrierung des Produkts durch den Garantienehmer.
Es sind drei Garantiearten mit unterschiedlichen Laufzeiten für verschiedene Produkte vorgesehen:

5 (fünf) Jahre für:

  • Leistungstransformatoren
  • Ausgangsdrosseln
  • Sekundäre Gleichrichter

3 (drei) Jahre für:

  • Stromgeneratoren
  • Drahtvorschub-Systeme WF
  • Kühlaggregate WU
  • Fahrwagen GT [mit maximal 8760 Betriebsstunden]
12 (zwölf) Monate für:
  • Schlauchpakete
  • Schalter, Umschalter und Fernschalter
  • Drahtvorschubmotoren
  • Kühlmittelpumpen der Kühlaggregate
  • Lüfter
  • Magnetventile
  • Schnellkupplungen
  • Druck- und Durchflusskontrollen, Drahtsensoren
  • Fernbedienungen in Fernverbindungssystemen
  • Böhler Welding Schweißbrenner

4) GARANTIEANSPRUCH

4.1) Fällt das Produkt unter die in Abs. 2 genannten Bestimmungen, ist das Ereignis während des in Abs. 3 festgelegten Garantiezeitraums aufgetreten und besteht für den Schaden keine Garantiebeschränkung, kann in den folgenden drei Fällen ein Garantieanspruch geltend gemacht werden:
1) Das unter die Garantie fallende Produkt weist einen dem Hersteller zuzuschreibenden Material- oder Ausführungsfehler auf („Ereignis“); 2) Das Ereignis wirkt sich negativ auf die Funktionsweise des Produkts aus; 3) Das Ereignis ereignet/zeigt sich während der normalen und ordnungsgemäßen Nutzung des unter die Garantie fallenden Produkts laut Abs. 2.

4.2) Der Garantienehmer setzt sich schriftlich mit dem autorisierten Händler in Verbindung, indem er (i) die Rechnung des registrierten, vom Ereignis betroffenen Produkts anführt und (ii) das Ereignis unter Angabe aller erforderlichen Details und Informationen beschreibt. Die schriftliche Mitteilung muss bei Folge der Verwirkung des Garantieanspruchs innerhalb von 5 (fünf) Kalendertagen nach Feststellung des Ereignisses durch den Garantienehmer beim autorisierten Händler eingehen. Die Schriftform wird auch durch eine Mitteilung per E-Mail gewahrt

5) ERSTATTETE KOSTEN IM FALLE DER GELTENDMACHUNG EINES GARANTIEANSPRUCHS

5.1) vaBWSelco erstattet im Rahmen der Garantie folgende Kosten:

  • Der Hersteller trägt die Kosten für die„Reparatur vor Ort“, den Aus- und Einbau des defekten Produkts oder Bauteils sowie alle für das defekte Produkt oder Bauteil anfallenden Arbeits-, Reparatur- oder Installationskosten, sofern diese Leistungen vom Hersteller oder seinem autorisierten Händler erbracht werden.
  • Der Hersteller trägt die Versand- und Transportkosten im Inland für die Abholung des defekten Produkts durch den nächstgelegenen autorisierten Händler und die Rücksendung von Ersatzteilen oder eines Ersatzprodukts. Befindet sich der nächstgelegene autorisierte Händler nicht im selben Land wie das defekte Produkt, werden nur die Versand- und Transportkosten in das Land des autorisierten Händlers erstattet.
  • Der Hersteller liefert im Falle eines Ersatzes ein gleichwertiges Produkt gemäß Abs. 8 und baut das ersetzte Produkt auf eigene Rechnung ein.
  • Ab dem 4. (vierten) Garantiejahr liefert der Hersteller dem Garantienehmer lediglich die für die Reparatur des Produkts erforderlichen Teile, und behält sich das Recht vor, das Produkt nach eigenem Ermessen zu ersetzen, ohne den Preis oder die Kosten in Rechnung zu stellen und ohne sonstige Pflichten einzugehen.

5.2) Mit dieser Garantie verpflichtet sich vaBWSelco in keiner Weise, die folgenden Tätigkeiten auszuführen oder die folgenden Kosten zu erstatten, die daher vom Garantienehmer zu tragen sind und für die dieser keinen Anspruch gegenüber dem Hersteller hat:

  • Kosten für Maßnahmen oder Reparaturen an anderen Geräten oder Anlagen des Garantienehmers
  • Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzprodukts für die Dauer der Reparaturarbeiten
  • Einholung von Ausfuhrbescheinigungen und Zahlung von Zollkosten
  • Kosten für Expresslieferungen
  • Der Garantienehmer trägt ab dem 4. (vierten) Garantiejahr zusätzlich zu den in Abs. 5.2 genannten Positionen alle anderen anfallenden Kosten, insbesondere Arbeitsstunden und Reparaturkosten.

5.3) Entstehen dem Hersteller im Rahmen der Garantieleistungen Kosten, die nicht unter die Garantie fallen, so sind diese vom Garantienehmer zu tragen, und der Hersteller hat Anspruch auf Vergütung dieser Kosten nach seiner Standardpreisliste. Darüber hinaus hat der Hersteller das Recht, jederzeit zu überprüfen, ob der Garantienehmer einen Garantieanspruch geltend gemacht hat und ob dieser im Rahmen der vorliegenden Garantiebedingungen gerechtfertigt ist. Wenn kein Garantieanspruch geltend gemacht wurde und/oder der Garantieanspruch nicht gerechtfertigt ist, besteht keine Pflicht vonseiten des Herstellers, sodass der Garantienehmer alle Kosten trägt (und dem Hersteller erstattet), einschließlich jener, die normalerweise durch die Garantie abgedeckt sind.
Dieser und all jene Fälle, in denen der Garantienehmer bestimmte Kosten zu tragen hat, befreien den Hersteller von seinen auf dieser Garantie beruhenden Pflichten. Der Hersteller ist erst dann verpflichtet, Arbeiten an dem vom Ereignis betroffenen Produkt vorzunehmen, wenn sich der Garantienehmer schriftlich bereit erklärt hat, die Kosten dafür zu übernehmen, insbesondere durch Akzeptanz des vom Hersteller unterbreiteten Angebots.

6) SOFTWARE UPDATES

6.1) Software Updates sind ausdrücklich von der Garantie ausgeschlossen.

7) GARANTIEBESCHRÄNKUNGEN

7.1) Die vorliegende Garantie gilt nicht, wenn ein Schaden auf allgemeinen Verschleiß des Produkts zurückzuführen ist, oder wenn der gemeldete Mangel/Fehler durch einen der folgenden Sachverhalte verursacht wurde:

  • Unsachgemäße Verwendung und Nichtbeachtung der in der Bedienungsanleitung aufgeführten Installations- und Wartungsanweisungen;
  • Nichteinhaltung der Betriebs- und Installationsanleitung des Produkts;
  • Produkte mit entferntem oder unleserlichem Typenschild, auf dem das Modell und die Seriennummer angegeben sind;
  • Unterlassene Instandhaltung gemäß der Betriebsanleitung; Unterlassene Wartung gemäß der Betriebsanleitung oder Wartung durch Personal, das vom Hersteller nicht autorisiert wurde;
  • Falscher Anschluss an die Versorgungsquellen des Produkts, Spannungsspitzen außerhalb der Vorgaben (z. B. Beschädigung der Schutzvaristoren); falsche Netzspannungen oder falsche Stromart;
  • Unsachgemäße Inbetriebnahme des Produkts, unzureichende Belüftung oder Behinderung des Luftstroms; Unsachgemäßer Transport, falsche Lagerung oder Verpackung (Transportschäden);
  • Unsachgemäße oder missbräuchliche Verwendung des Produkts;
  • Manipulationen oder Reparaturen am Produkt durch Personal, das vom Hersteller nicht autorisiert wurde bzw. Einbau von Fremd- oder Nicht-Originalteilen; Manipulationen oder Änderungen am Produkt; Nichtbeachtung der geltenden Sicherheitsnormen und -vorschriften;
  • Durch andere Komponenten in der Arbeitsumgebung verursachte Schäden;
  • Schäden durch Dritte;
  • Zufall oder höhere Gewalt (z. B. Blitz, Überspannung, Brand, Hagel, Überschwemmung usw.);
  • Teile des Produkts, die der Alterung und dem normalen Verschleiß unterliegen;
  • Vorseriengeräte, die der Hersteller dem Benutzer zu Testzwecken überlassen hat;
  • Teile oder Komponenten, die ursprünglich nicht vom Hersteller verkauft/vermarktet wurden.

7.2) Es besteht insbesondere kein Garantieanspruch bei Mängeln, die keinen Einfluss auf die Funktionstüchtigkeit des Produkts haben (z. B. verschlechtertes Erscheinungsbild, Abblättern oder ästhetische Mängel). Diese Mängel fallen nicht unter die Definition „Ereignis“.

7.3) Die vorliegende Garantie gilt nicht für Teile und Komponenten des Produkts, die der Alterung und dem normalen Verschleiß unterliegen, z. B.:

  • Metall- und Kunststoffteile, Klebstoffe, Lackierungen und Oberflächenbehandlungen;
  • Räder;
  • Steckdosen, Stecker, Versorgungskabel;
  • Steckdosen, Stecker und Anschlusskabel des Schweiß- und Plasmakreises;
  • Verbindungskabel der Schnittstellen, Fernbedienungen und Kabelstränge, die Schäden wie Abrieb, oberflächliche Schnitte, Quetschungen, Verbrennungen und Manipulationen aufweisen;
  • Verschleißteile der Brenner; Komponenten der Brenner wie Schutzummantelung, Brennerkörper, Kabel und Leitungen, die Schäden wie Abrieb, oberflächliche Schnitte, Quetschungen, Verbrennungen und Manipulationen aufweisen;
  • Komponenten des Drahtvorschubsystems wie Rollen, Getriebe, Lager, Wellen, Buchsen, Drahtführungssysteme, Vorschubaggregate, Ladearme;
  • Komponenten des hydraulischen und pneumatischen Systems wie Rohrleitungen, feste Verbindungen, Einsätze und Komponenten für die Druckregelung;
  • Zubehör wie Druckminderer und Durchflussmesser

8) GARANTIELEISTUNGEN

8.1) Wird der Garantieanspruch ordnungsgemäß und rechtzeitig laut den vorstehenden Bestimmungen geltend gemacht, so kann der Hersteller, sofern kein Ausschluss vorliegt, eine der folgenden Lösungen wählen:

  • Reparatur vor Ort: Reparatur des defekten Produkts vor Ort durch den Hersteller oder autorisierten Händler. In diesem Fall hat der Garantienehmer dem Hersteller und/oder dem autorisierten Händler während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zugang zum Produkt zu gewähren.
  • Rücknahme der defekten Komponenten durch den autorisierten Händler: Der Garantienehmer kann die defekte Komponente im Sinne von Abs. 5 der Garantiebedingungen„Erstattete Kosten im Falle der Geltendmachung eines Garantieanspruchs“ kostenlos vom autorisierten Händler abholen lassen, der einen ordnungsgemäßen und fachgerechten Transport gewährleisten muss. Der Hersteller/autorisierte
    Händler sendet die Komponente des Produkts, nach der entsprechenden Reparatur, an den Garantienehmer zurück
  • Ersatz des Produkts: Der autorisierte Händler ersetzt das defekte Produkt durch ein gleichwertiges Produkt, dessen Design, Zustand und Alter dem bisherigen Produkt entsprechen. Wird dem Garantienehmer ein hochwertigeres/neues Produkt als Ersatz geliefert, so ist der Hersteller berechtigt, vom Garantienehmer
    eine angemessene Entschädigung zu verlangen, was der Hersteller dem Garantienehmer vor der Lieferung des Ersatzprodukts schriftlich mitzuteilen hat. Der Garantienehmer hat in diesem Fall die Möglichkeit, sich innerhalb von 10 Tagen nach der Mitteilung schriftlich zur Zahlung dieser Gegenleistung zu verpflichten. Erhält der Hersteller innerhalb der angegebenen Frist keine solche Zustimmung, so hat er keine weiteren Verpflichtungen im Rahmen dieser Garantiebedingungen und es wird davon ausgegangen, dass der Garantienehmer auf alle Rechte verzichtet, die sich aus dem entsprechenden Garantieanspruch ergeben. Der Garantienehmer ist verpflichtet, den Zugang zum Produkt vor Ort zu gewährleisten, und veranlasst und unterstützt den notwendigen Ausbau und Transport durch den autorisierten Händler zur Lieferung an den Hersteller. Es liegt im alleinigen Ermessen des Herstellers, dem Garantienehmer vorübergehend ein Ersatzprodukt zur Verfügung zu stellen, bis das reparierte Produkt zurückerstattet wird. Im Falle der Lieferung eines provisorischen Ersatzprodukts bleibt der Hersteller Eigentümer des gelieferten provisorischen Ersatzprodukts und sorgt für die Rückerstattung des reparierten Produkts und die Abholung des provisorischen Ersatzprodukts.

8.2) Der Garantienehmer hat nur die oben genannten Rechte und keine weiteren Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen dieser freiwilligen Garantie gegenüber dem Hersteller, der sich im Zusammenhang mit einem Ereignis und unter den oben genannten Bedingungen verpflichtet, die oben genannten Tätigkeiten auszuführen und die Kosten zu tragen. Ergänzend zu den Bestimmungen der Garantie gelten immer die allgemeinen Geschäftsbedingungen von vaBWSelco

9) DATENSCHUTZ

9.1) Nach der Registrierung des Produkts werden die Daten des Garantienehmers vom Hersteller im Rahmen der Erbringung
der Garantieleistungen verarbeitet. Für weitere diesbezügliche Informationen siehe unsere Datenschutzerklärung auf der Website des Herstellers (https://www.voestalpine.com/welding/de-de/datenschutz/), zu der sich der Hersteller verpflichtet hat.

10) ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSBARKEIT

10.1) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Garantie ergeben, unterliegen dem italienischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf und des internationalen Privatrechts, einschließlich der Vorschriften über die Rechtswahl. Der Erfüllungsort der vom Hersteller gewährten Garantie ist Italien. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Garantie, ihrer Durchführung und Auslegung ist das Gericht Padua (Italien) zuständig, das als Sitz des Verfahrens und als einziger zuständiger Gerichtsstand gilt.

voestalpine Böhler Welding Selco S.r.l.

Der Garantienehmer erklärt, dass er den gesamten Text der Garantie sorgfältig gelesen hat und gemeinsam mit den folgenden Bestimmungen, sofern zutreffend und erforderlich, gemäß Art. 1341 und 1342 des italienischen Zivilgesetzbuches ausdrücklich akzeptiert:

  • Artikel 2.5: Verbot der Übertragung der Garantie an Dritte
  • Artikel 2.6: Inkrafttreten der Garantie nach ihrer Registrierung
  • Artikel 3.1: Garantiebeschränkungen betreffend reparierte oder ersetzte Produkte
  • Artikel 4.2: Frist für die Geltendmachung eines Garantieanspruchs
  • Artikel 5.3: Befugnis des Herstellers zur Aussetzung seiner Pflichten
  • Artikel 6 und 7: Garantiebeschränkungen
  • Artikel 8.2: Haftungsbeschränkung des Herstellers
  • Artikel 10: Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts Padua.